a) Die Bauparzelle liegt am nördlichen Rand teilweise im Gewässerraum des dort eingedolten «Bärenbachs», unabhängig gestützt auf welche Grundlage dieser festgelegt wird (vgl. sogleich Erwägung 4c). Umstritten ist zwischen den Parteien der Verlauf des «Bärenbachs», welcher als Ausgangspunkt für die Festlegung des Gewässerraums dient, und demnach, ob das geplante Bauvorhaben bzw. das geplante Haus D den Gewässerraum des «Bärenbachs» tangiert. Unbestritten ist demgegenüber, dass eine geplante Schmutzwasserleitung für den Anschluss an die bestehende Kanalisation den «Bärenbach» unterquert und damit unabhängig von dessen Festlegung im Gewässerraum liegt.