stand überdies die Möglichkeit zur Einsprache, so dass den Einsprechenden und allfällig durch die Projektänderung neu betroffenen Dritten ohnehin keine Nachteile gegenüber der Durchführung eines zweiten Baubewilligungsverfahrens entstanden sind. Im Zeitpunkt der Projektänderung II war sodann auch die Ortsplanungsrevision Fraubrunnen noch nicht derart fortgeschritten, dass zwischen dem ursprünglichen und einem allfälligen neuen Projekt eine wesentliche Rechtsänderung eingetreten wäre. Eine Nichtzulassung der Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren wäre demnach zu einem prozessualen Leerlauf verkommen, was Art. 43 BewD gerade zu verhindern versucht.