43 Abs. 1 BewD gleich. Zudem stimmte die Gemeinde als zuständige Strassenbaupolizeibehörde der Zufahrt von der Quartierstrasse Buchholz her ohne Vorbehalte zu.19 Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass keine öffentlichen Interessen durch die Projektänderung zusätzlich betroffen sind. Weiter ist durch den Verzicht auf die südwestliche Erschliessung für die Ausfahrt aus dem Areal für die Einhaltung der Sichtbermen die Beanspruchung der Nachbarparzelle Nr. S.________ nicht mehr notwendig. Mit der Publikation der Projektänderung be- 16 Vgl. den Publikationsauftrag sowie die Instruktionsverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 31. Januar 2022, in