her wird zwar ebenfalls wie die Zufahrt im Südwesten aufgegeben, was aber im Gesamtkontext vernachlässigbar ist. Insgesamt bleibt das Bauvorhaben mit seinen zwei unveränderten Einfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus, welches lediglich zur Hälfte und nur um einen Meter verschoben wurde, sowie einer nach wie vor gegebenen hof-artigen Gesamtstruktur, trotz der verschobenen Zufahrt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD gleich.