Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, der Rahmen einer Projektänderung sei nicht gesprengt worden. Bei Projektänderungen sei immer zu berücksichtigen, ob es sich um ein Einzelprojekt oder ein Gesamtprojekt handle. Bei Letzteren bestimme sich das zulässige Mass einer Projektänderung nach dem ganzen Vorhaben und nicht nach einem einzelnen Teil. Vorliegend habe bereits das ursprüngliche Projekt nebst der Zufahrt von Südwesten einen direkten ostseitigen Zugang vorgesehen, welcher eine Breite von rund 2.5 m aufgewiesen habe.