b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer der Parzelle Fraubrunnen H.________ Grundbuchblatt Nr. K.________, welche in nord-östlicher Richtung nur durch die L.________strasse von der Bauparzelle getrennt liegt. Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende teilgenommen und sind mit ihrer Einsprache6 nicht durchgedrungen. Sie sind damit durch die vorinstanzliche Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.