Das Regierungsstatthalteramt verzichtet in seiner Eingabe vom 30. November 2022 ebenfalls auf eine förmliche Vernehmlassung, verweist grundsätzlich auf seinen Gesamtbauentscheid vom 23. September 2022 und führt ergänzend zwei inhaltliche Hinweise auf. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 23. September 2022.