Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.16 Diese wird zu prüfen haben, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder ein alternativer Aussenstandort verlangt werden kann, ob eine Anlage mit tiefem Schallleistungspegel gewählt wurde sowie ob weitere technische und bauliche Massnahmen in Frage kommen. Ob im Rahmen der Vorsorge die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden kann, muss vorliegend nicht geprüft werden, da bereits das gewählte Modell «H.________» über einen solchen Nachtbetrieb verfügt.