h) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG15 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wären als gemäss Bauprojekt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.16