Ebenso unzulässig ist es, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Wahl eines Aussenmodells vor Erhalt einer rechtskräftigen Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einschränken.14 Mit dem Argument der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, das gewählte Wärmepumpenmodell sei ein Aussengerät, das nicht im Innern aufgestellt werden könne, lässt sich der Verzicht auf eine Innenaufstellung folglich nicht begründen.