Anders als die Gemeinde Hilterfingen meint, zählen zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht nur die Lärmgrenzwerte und die Grenzabstände, sondern auch das Vorsorgeprinzip. Der Umstand, dass die Lärmgrenzwerte und die Grenzabstände eingehalten sind, befreit folglich nicht von der Pflicht auch die Vorsorge und damit auch alternative Bauprojekte (insbesondere einen Innenstandort und alternative Aussenstandorte) zu prüfen. Die Weigerung der Gemeinde Hilterfingen, die Vorsorge zu prüfen, ist somit bundesrechtswidrig.13