e) Sowohl die Bauparzelle als auch die Parzelle der Beschwerdeführenden Hilterfingen Grundbuchblatt Nr. K.________ liegen in der Wohnzone E2. Die Wohnzone ist gemäss Art. 211 Abs. 2 GBR7 der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Gemäss Lärmschutznachweis vom 1. Juni 20228 ergibt sich vorliegend ein Beurteilungspegel Lr von 37.2 dB(A). Damit ist der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) eingehalten, was unbestritten ist.