In einem von der Beschwerdegegnerin praktisch zeitgleich eingereichten Baugesuch für eine Wärmepumpe auf Parzelle Nr. A.________ sei eine solche Positionierung zur Minimierung der Lärmbelastung für die Nachbarschaft möglich gewesen. Weiter habe es die Vorinstanz auch unterlassen, im Rahmen der Vorsorge die Wahl des Wärmepumpenmodells oder technische Massnahme zur Lärmminimierung (Schallschutzhaube oder Lärmschutzwand) zu prüfen. So sei das gewählte Modell aufgrund seiner Schallableitung nach oben aufgrund des bestehenden Vordachs ungünstig. Der Lärmschutznachweis bestätige explizit, dass das Vorsorgeprinzip nicht berücksichtigt worden sei.