a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baubewilligungsbehörde habe dem Vorsorgeprinzip von Amtes wegen Rechnung zu tragen. Dies auch dann, wenn der Planungswert eingehalten sei. Trotz entsprechender Rüge in der Einsprache habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, alternative Standorte zu prüfen. Sie habe einzig auf die pauschalen und unbelegten Angaben der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 27. Juli 2022 abgestellt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Positionierung der Wärmepumpe Richtung J.________strasse nicht möglich sein solle. In einem von der Beschwerdegegnerin praktisch zeitgleich eingereichten Baugesuch für eine Wärmepumpe auf Parzelle Nr. A.