2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 4. Oktober 2022 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der 1/7 BVD 110/2022/171 Entscheid vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zwecks Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.