Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben als Baugesuchstellende zudem die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Diese betragen gemäss Dispositivziffer 4.6 des angefochtenen Entscheids gesamthaft CHF 11 365.00.