Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen wären von den Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 9. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV44).