In Zusammenhang mit Letzterem kann auch offen bleiben, ob die Verbesserungsvorschläge gemäss Fachbericht der Fachberatung vom 17. Februar 2022 genügend bzw. vollständig umgesetzt wurden und ob die Projektänderung vom 24. Mai 2022 der Fachberatung erneut zur Prüfung hätte unterbreitet werden müssen. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber jedoch noch darauf hinzuweisen, dass das Zimmer Nr. 01.01 im Untergeschoss (mit Bauentscheid vom 2. Februar 1987 ursprünglich als Abstell- und Geräteraum bewilligt) keine vollständig freiliegende Aussenwand aufweist und mit Blick auf Art. 66 Abs. 3 Bst. a BauV nicht als Wohnraum dienen kann.43