Wendeplatz zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang hätte der Rückbau des bestehenden Überbaus, die derzeitige Verkehrssicherheit und der angeblich bestehende Sitzplatz auf dem Überbau ohnehin nicht Streitgegenstand sein können. Ebenso muss nicht beurteilt werden, ob die Garage bzw. der darüber liegende Terrassenanbau zur Gebäudelänge hinzuzurechnen ist und ob das Bauvorhaben den ästhetischen Vorgaben entspricht.