Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführenden die Rüge der Gehörsverletzung in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2023 rechtzeitig vorgebracht haben und ob überhaupt von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre. Ebenfalls nicht beantwortet werden müssen die Fragen hinsichtlich Publikation und Profilierung des Bauvorhabens. Weiter kann offen gelassen werden, wie der Strassenabstand gegenüber dem 41 VGE 100/2017/181 und 183 vom 18.4.2018 E. 3.2 und 3.5; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 19 42 Vgl. hierzu auch den Schnitt- und Fassadenplan vom 24.5.2022