a) Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass dem Bauvorhaben aus mehreren Gründen der Bauabschlag zu erteilen und die Beschwerde gutzuheissen ist. So werden der kleine Grenzabstand auf der Ostseite und der Strassenabstand auf der Westseite unterschritten. Für die Unterschreitung des Strassenabstandes kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG erteilt werden. Hinsichtlich der Dachgestaltung sind die Voraussetzungen gemäss Art. 417 GBR für eine Abweichung von der Gestaltungsvorschrift nicht erfüllt und es kann keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG erteilt werden. Die Parkplätze halten die gemäss VSS empfohlenen Dimensionierungen nicht ein und ragen ins Lichtraumprofil.