Die Parkfelder erweisen sich deshalb nicht als bewilligungsfähig. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Parkfelder den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen würden, ob eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes erteilt werden könnte, wo sich der exakte Standort der Stechpalme befindet und ob diese auf die Erstellung der Parkfelder einen Einfluss hätte. 8. Zusammenfassung und Beweisanträge