Ebenso wird die unter Berücksichtigung des Lichtraumprofils erforderliche Breite der Parkfelder von 2.70 m bei einem Hindernis auf der Beifahrerseite bzw. von 3.00 m bei einem Hindernis auf der Fahrerseite auf der Westseite des Parkplatzes nicht eingehalten. Aufgrund der Absturzsicherung resultiert für das Parkfeld auf der Westseite eine Breite von noch knapp 2.30 m bis zum Fahrbahnrand. Bei Einhaltung der lichten Breite von 0.50 m verbleibt für ein Fahrzeug eine Parkplatzbreite von 1.80 m. Die Parkfelder erweisen sich deshalb nicht als bewilligungsfähig.