Nebst diesen Empfehlungen zu berücksichtigen ist das Lichtraumprofil. Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m frei zu halten (vgl. Art. 83 Abs. 1 SG). Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0.50 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Art. 83 Abs. 3 SG dient insbesondere der Verkehrssicherheit. Durch die Einhaltung des Lichtraumprofils sollen die Sichtverhältnisse verbessert und verhindert werden, dass Hindernisse in den Verkehrsraum ragen oder stürzen. Zudem soll den Verkehrsteilnehmenden ermöglicht werden, die ganze Fahrbahnbreite zu nutzen.