Die Beschwerdegegnerschaft erklärt, in Anbetracht des Parkplatzmangels habe sie ein Interesse an einer genügenden Anzahl Abstellplätze. Mit insgesamt 4 Abstellplätzen werde die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV vorgesehene Bandbreite eingehalten. Die Verkehrssicherheit werde nicht beeinträchtigt. Die Parkfelder entsprächen allen einschlägigen Vorschriften und das Lichtraumprofil werde eingehalten. Die Absturzsicherung sei um 52 cm vom Strassenrand zurückversetzt. Die Stechpalme befinde sich auf der Nachbarparzelle Nr. P.________. Die Parzellen Nrn. N.________ und P.________ würden von der Baubewilligung nicht tangiert.