Parkplätze. Ausserdem werde die Einhaltung der Verkehrssicherheit bestritten und es sei eine lichte Breite von 0.50 m einzuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Es werde bestritten, dass diese sowie die erforderliche Norm-Breite und -Länge für Längsparkfelder eingehalten werden könnten. Es fehlten zudem Schnitte zum Nachvollzug der konkreten Ausgestaltung. Im Übrigen stehe auf der Parzelle Nr. N.________ eine alte Stechpalme. Diese verunmögliche die Erstellung der Parkfelder. Die Parkfelder seien daher nicht zu bewilligen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, die Stechpalme liege direkt auf der Parzelle Nr. B.________.