Hinsichtlich der Stützmauer erscheint zwar notwendig, dass die Eisenbahnschwellen ersetzt und das Terrain zum öffentlichen Fussweg hin gesichert werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch den geradlinigen Verlauf im Vergleich zum bestehenden versetzten Verlauf eine grössere begehbare Fläche und damit eine intensivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Bei einer Verkleinerung des Projekts wäre es möglich, den bisherigen Verlauf der Stützmauer beizubehalten und den Strassenabstand nicht stärker zu unterschreiten. Insgesamt liegen für die Bauvorhaben damit keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG vor. Es kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.