c) Der Fussweg entlang der westlichen Parzellengrenze vom O.________ zum J.________weg (Parzelle Nr. L.________) ist unbestrittenermassen ein öffentlicher Fussweg. Dementsprechend gilt grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m. Gemäss Grundrissplan vom 24. Mai 2022 wurde der Strassenabstand vom Rand der Strassenparzelle aus gemessen, massgebend ist aber grundsätzlich der Wegrand. Die umstrittenen Bauteile befinden sich auch bei einer Messung ab Wegrand im Strassenabstand. Die neue Stützmauer weist einen Strassenabstand von 1.40 m auf.