b) Wie bereits erwähnt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen ein Abstand 3.60 m ab Fahrbahnrand, soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Oberhofen hat in ihrem Baureglement lediglich den vorliegend nicht relevanten Strassenabstand an der Aeschlenstrasse auf 5.00 m festgesetzt (Art. 212 Abs. 4 GBR). Im Übrigen gilt damit ein Strassenabstand von 3.60 m. Der Strassenabstand wird nicht von der Grenze der Strassenparzelle, sondern vom Fahrbahnrand bzw. bei Fusswegen vom Wegrand aus gemessen.33