Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, der Hauszugang und die Stützmauer lägen schon heute im Strassenabstand. Durch die neuen deutlich unterhalb des Weges gelegenen Bauteile im Strassenabstand werde weder der Unterhalt des Fussweges beeinträchtigt, noch liege ein öffentliches Interesse vor, das einer Ausnahmebewilligung entgegenstehe. Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde unter Ziff. 3.14, der Hauszugang und die Stützmauern würden schon heute im Strassenabstand liegen. Durch das Bauvorhaben werde weder der Unterhalt des Fussweges beeinträchtigt, noch liege ein öffentliches Interesse vor, das einer Ausnahmebewilligung entgegenstehe.