6. Strassenabstand gegenüber dem Fussweg vom O.________ zum J.________weg a) Die Beschwerdeführenden erklären, hinsichtlich der Stützmauer, des Erkers und des Aussenkamins nenne die Beschwerdegegnerschaft keine besonderen Verhältnisse für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG. Die Ausnahmegesuche würden ausschliesslich mit einer besseren Nutzung der Parzelle begründet, was keine Ausnahmebewilligung rechtfertige. Dies gelte umso mehr, als mit der Geltung des 31 Pag. 123 f. der Vorakten 32 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5 sechstes Lemma mit Hinweisen