Der schonende Umgang mit dem Boden kann immer aufgeführt werden und stellt deshalb keinen Ausnahmegrund dar.32 Die Vergrösserung der Wohnung im Untergeschoss sowie der oberen Terrassenfläche um 55 m2 bewirkt eine intensivere Ausnützung der Bauparzelle, was jedoch kein Ausnahmegrund darstellt. Insgesamt sind keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG gegeben. Dem Bauvorhaben ist auch aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. Da sich das Bauvorhaben aus weiteren Gründen als nicht bewilligungsfähig erweist, konnte im Beschwerdeverfahren auf das Einholen einer erneuten Stellungnahme der Fachberatung verzichtet werden.