Wie vorangehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für das Anwenden der Ermächtigungsnorm jedoch nicht erfüllt. Darüber hinaus erscheint grundsätzlich denkbar, dass ein Erweiterungsbau mit einer anderen Dachlösung auf der Bauparzelle erstellt werden kann und damit keine Ausnahmebewilligung für die Dachgestaltung erforderlich ist. Der von der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte Grund der inneren Verdichtung stellt kein besonderes Verhältnis nach Art. 26 BauG dar. Der schonende Umgang mit dem Boden kann immer aufgeführt werden und stellt deshalb keinen Ausnahmegrund dar.32