g) Eine Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG aus ästhetischen Gründen fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Würde durch ein Flachdach eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt, könnte die Baubewilligungsbehörde auf Antrag der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von Art. 414 Abs. 2 GBR abweichen (vgl. Art. 417 GBR). Wie vorangehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für das Anwenden der Ermächtigungsnorm jedoch nicht erfüllt.