Die Fachberatung hat insbesondere auch nicht ausgeführt, dass aufgrund des Flachdachs im vorliegenden Fall eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann, als mit einem Satteldach. Eine Bewilligung des Flachdachs gestützt auf die Ermächtigungsnorm von Art. 417 GBR ist damit nicht möglich.