Weiter hat die Fachberatung für eine Überarbeitung des Bauprojekts mehrere zu berücksichtigende Aspekte formuliert, so zum Beispiel, dass auf Glas für die freistehenden Brüstungen zu verzichten und eine andere Materialisierung zu wählen sei. Aus der von der Fachberatung verwendeten offenen Formulierung («grundsätzlich» und «denkbar») sowie der Überarbeitungsvorschläge folgt, dass sie hinsichtlich des Flachdachs keinen Antrag im Sinne von Art. 417 GBR gestellt hat. Die Fachberatung hat insbesondere auch nicht ausgeführt, dass aufgrund des Flachdachs im vorliegenden Fall eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann, als mit einem Satteldach.