d) Das Bauprojekt sieht für die mehr als 60 m2 grosse Wohnung im Untergeschoss ein Flachdach vor, das der bestehenden Wohnung im Erd- und Obergeschoss als Terrasse dienen soll. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Wohnungserweiterung im Untergeschoss um eine Hauptbaute, auf der gemäss Art. 414 Abs. 2 GBR grundsätzlich kein Flachdach zulässig ist. Die Bauparzelle befindet sich nicht in einer Zone mit besonderer baurechtlicher Ordnung. Auch wurde vorliegend kein qualifiziertes Verfahren durchgeführt (vgl. Art. 414 Abs. 2, Art. 417 und Art. 422 GBR). Voraussetzung für eine Abweichung von der Dachgestaltung gemäss Art.