Bei Art. 417 GBR handelt es sich damit um eine sogenannt unechte Ausnahme, auch Alternativvorschrift oder Ermächtigungsnorm genannt. Die Baubewilligungsbehörde kann durch solche Vorschriften ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von den kommunalen Gestaltungsvorschriften aus im Gemeindebaureglement genannten besonderen Gründen abzuweichen.27 Unechte Ausnahmenormen fallen nicht unter die Regeln von Art. 26 ff. BauG und gehen einer echten Ausnahme grundsätzlich vor. Soweit die Voraussetzungen einer unechten Ausnahme nicht erfüllt sind, kann gegebenenfalls eine echte Ausnahme nach Art. 26 BauG geprüft werden. Das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art.