Aus der Hinweisspalte zu Art. 417 GBR folgt, dass damit zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht werden sollen, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne von Art. 412-416 GBR abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der guten Gesamtwirkung laut Art. 411 GBR entsprechen. Art. 417 GBR sowie die dazugehörige Hinweisspalte entsprechen Art. 418 des Musterbaureglementes (MBR) des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR).25 Das Musterbaureglement ist eine Arbeitshilfe für die Gemeinden und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann jedoch zur Auslegung hinzugezogen werden.