c) Von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So hält Art. 417 GBR fest: Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 412-416 abweichen, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann.