Auf Hauptbauten sind keine Flachdächer zulässig; vorbehalten bleiben Projekte in Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen und/oder auf Grund eines qualifizierten Verfahrens (Art. 414 Abs. 2 GBR). In der Hinweisspalte zu Art. 414 Abs. 2 GBR wird erwähnt, dass auf An- und Nebenbauten Flachdächer erlaubt seien, wobei das Baureglement einzig eine Regelung für unbewohnte An- und Nebenbauten enthält. So gilt gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR für unbewohnte An- und Nebenbauten eine Gebäudefläche von maximal 60 m2. Für bewohnte An- und Nebenbauten enthält das Baureglement keine entsprechende Bestimmung.