b) Art. 411 ff. GBR regelt die Qualität des Bauens und Nutzens bzw. die Bau- und Aussenraumgestaltung einlässlich. Art. 411 GBR statuiert den allgemeinen Gestaltungsgrundsatz der guten Gesamtwirkung. Die Art. 412 bis 416 GBR befassen sich mit Einzelaspekten der Bauund Aussenraumgestaltung. Die Gemeinde hat mit diesen Bestimmungen im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 BauG selbständige Ästhetikbestimmungen erlassen. Gemäss Art. 414 Abs. 1 GBR hat sich die Dachgestaltung nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Auf Hauptbauten sind keine Flachdächer zulässig;