Die Gemeinde erteilte die Ausnahmebewilligung für die Abweichung von der Dachform. Die Gemeinde bringt in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend vor, mit dem Verbot von Flachdächern auf Hauptbauten solle der Bau von «Blöcken» ausserhalb der dafür vorgesehenen Überbauungsordnungen verhindert werden. Dass ein nachträglicher, optisch «untergeordneter» Anbau kein Flachdach aufweisen dürfe, sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vielmehr hätten Gesuchsteller gemäss Art. 411 GBR dafür zu sorgen, dass sich Gebäude bzw. dessen Teile gut ins Erscheinungsbild eingliedern. Der Bau eines Flachdachs werde dem eines Satteldachs vorgezogen.