Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde unter Ziff. 3.15, die Beschwerdegegnerschaft habe am 25. Mai 2022 zum Fachbericht Stellung genommen und überarbeitete Pläne eingereicht. Die Bauherrschaft sei mit der Anpassung des Projekts mindestens teilweise den Empfehlungen der Fachberatung gefolgt. So seien die Terrassenbrüstungen zurückversetzt und auf den Betontrog auf der Ostseite der Terrasse verzichtet worden. Auch sei der Erker auf der Ostseite farblich und materiell in den Anbau integriert worden. Des Weiteren seien die Fenstereinteilungen angepasst worden. Die Gemeinde erteilte die Ausnahmebewilligung für die Abweichung von der Dachform.