a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Art. 414 Abs. 2 GBR seien auf Hauptbauten keine Flachdächer zulässig. Lediglich bei An- und Nebenbauten seien Flachdächer erlaubt, der Neubau sei jedoch als Hauptbaute zu qualifizieren. Aufgrund des Verbotscharakters der Norm seien Ausnahmen nicht zulässig. Die Gemeinde habe eine Ausnahme gewährt und den nicht baupolizeilichen Begriff des «Erweiterungsbaus» verwendet. Mit der Erweiterung der Wohnung bzw. des Flachdachs werde die Rechtswidrigkeit deutlich verstärkt.