Dem Schnitt- und Fassadenplan vom 24. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass die Technikräume Nrn. 01.07 und 01.09 sowie der Wandschrankraum zum Zimmer Nr. 01.10 über das massgebende Terrain hinausragen. Es ist deshalb bereits aus diesem Grund fraglich, ob der privilegierte Grenzabstand anwendbar ist. Auf dem Schnitt- und Fassadenplan vom 24. Mai 2022 ist nicht vermasst, inwieweit die Technikräume Nrn. 01.07 und 01.09 sowie der Wandschrankraum zum Zimmer Nr. 01.10 über das gewachsene Terrain gemäss dem Projekt 1987 hinausragen.