Die Umgebung rund um die Bauparzelle wurde durch Bauten und Anlagen verändert, weshalb sich der natürliche Geländeverlauf nicht mehr zuverlässig ablesen lässt. Mit den Projektplänen aus dem Jahr 1987 liegen aber aussagekräftige Unterlagen vor; der umgebende natürliche Geländeverlauf ist darauf eindeutig erkennbar. Deshalb wird praxisgemäss der in den 1987 bewilligten Projektplänen dargestellte und in den Projektplänen des hier streitigen Bauvorhabens übernommene Verlauf des ursprünglichen Terrains als massgebendes Terrain betrachtet.