c) Die Bauparzelle und deren Umgebung wurden durch das 1987 bewilligte Projekt verändert. Im Bereich der Terrasse im Erdgeschoss wurde das fertige bzw. heute bestehende Terrain gegenüber dem gewachsenen Terrain um fast 2.00 m angehoben.24 Aufgrund der sichtbaren Terrainveränderungen ist aArt. 97 Abs. 1 BauV nicht anwendbar. Vorliegend ist deshalb nach aArt. 97 Abs. 2 Bst. c BauV vorzugehen. Es ist vom Niveau aus zu messen, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht. Die Umgebung rund um die Bauparzelle wurde durch Bauten und Anlagen verändert, weshalb sich der natürliche Geländeverlauf nicht mehr zuverlässig ablesen lässt.