Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (aArt. 97 Abs. 1 BauV). «Vor Baubeginn» bedeutet vor Beginn des aktuellen Bauvorhabens. In der Regel ist auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ausführung des Bauvorhabens abzustellen, ohne dass ein früherer bzw. der ursprüngliche Geländeverlauf festgestellt oder rekonstruiert werden müsste.21 aArt. 97 Abs. 1 BauV ist auf unüberbaute Grundstücke zugeschnitten22 und kommt als Grundsatznorm zur Anwendung, soweit nicht ein ausdrücklich vorbehaltener Fall nach aArt. 97 Abs. 2 oder 3 BauV vorliegt. aArt. 97 Abs. 2 und 3 BauV sollen vorab Missbräuche verhindern.