Als unterirdische Bauten gelten Gebäude oder Gebäudeteile, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen über ihren Zugängen, mit ihrer Überdeckung höchstens 1.20 m über das massgebende Terrain hinausragen (Art. 212 Abs. 2 Bst. b und Art. A122 GBR). Gemäss Art. A111 GBR sowie der Hinweisspalte dazu richtet sich die Bestimmung des massgebenden Terrains nach Art. 97 BauV. Gemeint ist Art. 97 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) in der bis zum 31. Juli 2011 gültigen Fassung (im Folgenden aArt. 97 BauV). Mit Inkrafttreten der BMBV20 wurde aArt. 97 BauV per 1. August 2011 zwar aufgehoben.